4.1.2. Mit Beschwerde vom 24. August 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Gefahr, dass er künftige Straftaten gegenüber Drittpersonen begehe, gemäss Gutachten vom 25. März 2023 im nüchternen Zustand als sehr gering und im alkoholintoxikierten Zustand als gering einzustufen sei. Hinsichtlich der Nachbarin und ihrem Ehemann sei die Gefahr von Straftaten im alkoholintoxikierten Zustand mittelgradig, im nüchternen Zustand gering. Die Gutachterin stütze sich bei dieser Einschätzung auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig sei und der Alkoholkonsum ein deliktfördernder Faktor darstelle.