4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung (E. 6.4.1) die besonderen Haftgründe der Ausführungs- und der Wiederholungsgefahr und verweist hinsichtlich der Begründung auf ihre Verfügungen vom 31. März 2023 (E. 4) und vom 15. Juni 2023 (E. 5.2). Ergänzend führt sie aus, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen seien, welche die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit des Gefährlichkeitsgutachtens vom 25. März 2023 anzweifeln liessen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass aufgrund der psychiatrischen Diagnosen und der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers Ausführungsgefahr bestehe.