Hinsichtlich der ihm konkret vorgeworfenen Delikte äussert er sich hingegen nicht. Inwiefern jedoch der Umstand, dass die Nachbarin für den Konflikt möglicherweise mitverantwortlich ist, den Vorwurf entkräftet, dass der Beschwerdeführer die Nachbarin sowie ihre Familie (gemäss ihrer Aussage) am 14. Januar 2023 und in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 mit dem Tod bedroht haben soll, damit sie seinen Kater herausgebe (vgl. HA.2023.49, Einvernahme der Nachbarin vom 16. Januar 2023, Fragen 15 und 29), wurde mit Beschwerde nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.