3. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts führt der Beschwerdeführer mit Beschwerde lediglich aus, dass hierüber gestritten werde und der ihm alleine zugeschriebene Konflikt auch von C. (fortan: Nachbarin) ausgehe, da sie seine Katze immer wieder zu sich ins Haus genommen habe, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer dies nicht gewünscht habe. Hinsichtlich der ihm konkret vorgeworfenen Delikte äussert er sich hingegen nicht.