1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der gegen ihn gerichteten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot, Besuch einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie, uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kon- trolle) mit Verfügung vom 3. August 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde einzig gegen die Fortdauer der sucht-, störungsund deliktspezifischen Psychotherapie sowie die uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle. Er ist dazu berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit.