" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Kulm vom 3. August 2023 sei aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Ersatzmassnahmen sei wie folgt gutzuheissen: - Sofortige Aufhebung der Verpflichtung zur sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie (Ziff. 1.2. der Verfügung vom 15. Juni 2023) - Sofortige Aufhebung uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und - Kontrolle (Ziff. 1.3. der Verfügung vom 15. Juni 2023). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."