2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach überwies dieses Gesuch, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung, am 25. Juli 2023 der Vorinstanz zum Entscheid. 2.2.3. Am 3. August 2023 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab (HA.2023.357). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 14. August 2023 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2023 mit den folgenden Anträgen: -3-