gleichzeitig ordnete die Vorinstanz Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot, Besuch einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie, uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle) für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 30. Juni 2023 an (HA.2023.143). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 wurden die ebengenannten Ersatzmassnahmen einstweilen bis am 30. September 2023 verlängert (HA.2023.268). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Gesuch um teilweise Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen.