2. 2.1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) den Beschwerdeführer bis einstweilen am 28. April 2023 in Untersuchungshaft (HA.2023.49). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen; gleichzeitig ordnete die Vorinstanz Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot, Besuch einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie, uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle) für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 30. Juni 2023 an (HA.2023.143).