Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.255 (HA.2023.357) Art. 305 Entscheid vom 22. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 3. August 2023 betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A. (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 versetzte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) den Beschwerdeführer bis einstweilen am 28. April 2023 in Untersuchungshaft (HA.2023.49). Mit Ver- fügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 wurde er aus der Untersu- chungshaft entlassen; gleichzeitig ordnete die Vorinstanz Ersatzmassnah- men (Kontakt- und Rayonverbot, Besuch einer sucht-, störungs- und delikt- spezifischen Psychotherapie, uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzver- pflichtung und -kontrolle) für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 30. Juni 2023 an (HA.2023.143). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 wurden die ebengenannten Ersatzmassnahmen einstweilen bis am 30. September 2023 verlängert (HA.2023.268). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Gesuch um teilweise Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen. 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach überwies dieses Gesuch, verbun- den mit dem Antrag auf Abweisung, am 25. Juli 2023 der Vorinstanz zum Entscheid. 2.2.3. Am 3. August 2023 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab (HA.2023.357). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 14. August 2023 zugestellte Verfü- gung der Vorinstanz vom 3. August 2023 mit den folgenden Anträgen: -3- " 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Kulm vom 3. August 2023 sei aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Ersatzmassnahmen sei wie folgt gutzuheissen: - Sofortige Aufhebung der Verpflichtung zur sucht-, störungs- und de- liktspezifischen Psychotherapie (Ziff. 1.2. der Verfügung vom 15. Juni 2023) - Sofortige Aufhebung uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflich- tung und - Kontrolle (Ziff. 1.3. der Verfügung vom 15. Juni 2023). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 29. August 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlas- sung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers auf teilweise Auf- hebung der gegen ihn gerichteten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Ra- yonverbot, Besuch einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psycho- therapie, uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kon- trolle) mit Verfügung vom 3. August 2023 ab. Der Beschwerdeführer wen- det sich mit Beschwerde einzig gegen die Fortdauer der sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie sowie die uneingeschränkte Sucht- mittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle. Er ist dazu berechtigt, die Ver- fügung der Vorinstanz mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Abs. 4). Auch Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind (BGE 137 IV 122 E. 2). -4- Die Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zu- sätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen be- einflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu be- einträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Aus- führungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). 3. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts führt der Beschwerdeführer mit Beschwerde lediglich aus, dass hierüber gestritten werde und der ihm al- leine zugeschriebene Konflikt auch von C. (fortan: Nachbarin) ausgehe, da sie seine Katze immer wieder zu sich ins Haus genommen habe, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer dies nicht gewünscht habe. Hinsichtlich der ihm konkret vorgeworfenen Delikte äussert er sich hinge- gen nicht. Inwiefern jedoch der Umstand, dass die Nachbarin für den Kon- flikt möglicherweise mitverantwortlich ist, den Vorwurf entkräftet, dass der Beschwerdeführer die Nachbarin sowie ihre Familie (gemäss ihrer Aus- sage) am 14. Januar 2023 und in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 mit dem Tod bedroht haben soll, damit sie seinen Kater herausgebe (vgl. HA.2023.49, Einvernahme der Nachbarin vom 16. Januar 2023, Fra- gen 15 und 29), wurde mit Beschwerde nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2023 gestand der Beschwerdeführer denn auch zu, dass er am 15. Januar 2023 (es könne auch nach Mitternacht, folglich am 16. Januar 2023, gewesen sein) vor der Haustüre der Nachbarin geschrien habe, dass sie den Kater herausgeben solle. Er habe ihr noch andere Sachen, alles Böse, gesagt, das er in drei Jahren in sich hineingefressen habe. Er habe Drohungen ausgesprochen und alles gesagt, was ihm nur eingefallen sei; er sei aus- getickt. Am 27. Januar 2023 habe er zudem vor dem Haus telefoniert und gesagt: "Diese Frau will, dass mer duredreiht und irgendöppis macht, wie zum Bispiel, ins Huus inegoh und alles kaputt mache und ihri Seele mitnäh" (vgl. HA.2023.49, Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Haf- teröffnung vom 30. Januar 2023, Fragen 13−16, 23). Der dringende Tat- verdacht ist damit gegeben. Im Weiteren kann auf die angefochtene Verfü- gung (E. 6.3) der Vorinstanz und die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Feb- ruar 2023 (E. 3.1) verwiesen werden. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr, welcher unter anderem bejaht wird, keinen dringenden Tatverdacht verlangt. -5- 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung (E. 6.4.1) die be- sonderen Haftgründe der Ausführungs- und der Wiederholungsgefahr und verweist hinsichtlich der Begründung auf ihre Verfügungen vom 31. März 2023 (E. 4) und vom 15. Juni 2023 (E. 5.2). Ergänzend führt sie aus, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen seien, welche die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit des Gefährlichkeitsgutachtens vom 25. März 2023 anzwei- feln liessen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass aufgrund der psychi- atrischen Diagnosen und der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers Ausführungsgefahr bestehe. Diese sei gegenüber der Nachbarin in alkoho- lisiertem Zustand als mittelgradig einzustufen. 4.1.2. Mit Beschwerde vom 24. August 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Gefahr, dass er künftige Straftaten gegenüber Drittpersonen be- gehe, gemäss Gutachten vom 25. März 2023 im nüchternen Zustand als sehr gering und im alkoholintoxikierten Zustand als gering einzustufen sei. Hinsichtlich der Nachbarin und ihrem Ehemann sei die Gefahr von Strafta- ten im alkoholintoxikierten Zustand mittelgradig, im nüchternen Zustand ge- ring. Die Gutachterin stütze sich bei dieser Einschätzung auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig sei und der Alkoholkon- sum ein deliktfördernder Faktor darstelle. Die Annahme der Gutachterin, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sei, habe sich jedoch lediglich auf die Aussagen der Nachbarin gestützt. Auch eine erwähnte Obdachlo- sigkeit sei nachweislich falsch. Die regelmässigen unangekündigten Urin- proben seit der Haftentlassung seien allesamt negativ ausgefallen. Es ver- stehe sich von selbst, dass eine Alkoholabhängigkeit dadurch ausgeschlos- sen werden könne. Zudem trete die Nachbarin immer wieder mit dem Be- schwerdeführer in Kontakt und unterlasse es nicht, ihn zu beobachten, über seine Aktivitäten Protokoll zu führen oder Personen im Dorf aus der Straf- untersuchung zu erzählen. Weder sei der Haftgrund der Wiederholungs- noch der Ausführungsgefahr gegeben. 4.1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 verweist die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2023 sowie ihre eigenen, im Haftverfahren HA.2023.357 gemachten Ausführungen. 4.2. 4.2.1. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Ver- brechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen -6- selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsent- ziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr un- günstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdäch- tige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Aus- führung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine ge- naue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). 4.2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu be- fürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hin- weisen und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschul- digte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen glei- che oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person aus- gehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls -7- angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abge- schlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbre- chen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter je- der Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Ne- benstrafgesetze. Gleiches gilt für Drohungen, da diese die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Ob eine erneute Delinquenz ernsthaft zu befürchten ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbeson- dere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die ein- schlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravations- tendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall er- forderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rück- fallprognose (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 8 f.). -8- 4.3. Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie […] hatte im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung ein psychiatrisches Gutach- ten über den Beschwerdeführer zu erstellen und reichte dieses mit Eingabe vom 25. März 2023 ein (vgl. Dossier HA.2023.143). Im besagten Gutachten wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine zwanghafte Persön- lichkeitsakzentuierung sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Al- kohol vorliege. Zusätzlich habe zur Tatzeit eine Anpassungsstörung mit ge- mischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten in sozialer Konfliktsitu- ation und unter Alkoholeinfluss sowie eine Alkoholintoxikation bestanden. Die Gutachterin führt aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Diagnosen Ausführungsgefahr bestehe: Das Risiko, dass der Beschwerdeführer seine Drohung gegenüber der Nachbarin wahrma- che (Gefahr eines zukünftigen Gewaltdelikts), sei im nüchternen Zustand gering, im alkoholisierten Zustand jedoch mittelgradig. Eine Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Straftaten gegenüber der Nachbarin wie Drohungen, versuchter Nötigungen und Beschimpfungen stufe sie im alkoholisierten Zustand als mittelgradig, im nüchternen Zustand als gering ein. Die Gefahr einer Begehung von allfälligen Straftaten gegenüber Drittpersonen sei im alkoholisierten Zustand gering, nüchtern sogar sehr gering (HA.2023.143, Gutachten, S. 31 ff., 40−42, 44). 4.4. In Bezug auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr ist festzu- halten, dass die Vorwürfe hinsichtlich der mehrfachen versuchten Nöti- gung, der mehrfachen Drohung und Beschimpfung im vorliegenden Straf- verfahren insbesondere auf den Aussagen der Nachbarin des Beschwer- deführers beruhen. Im Sinne einer summarischen Beweiswürdigung sind die Aussagen der Nachbarin jedoch als glaubhaft einzustufen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2023 zuge- geben hatte, der Nachbarin am 15. bzw. 16 Januar 2023 alles Mögliche, "alles Böse", gesagt gehabt zu haben (vgl. E. 3 hiervor). Damit steht – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfe- nen Drohungen bzw. versuchten Nötigungen tatsächlich begangen hat. Das vorliegend befürchtete Tötungsdelikt weist aufgrund der Strafandro- hung von über 5 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 111 StGB ohne Zweifel die im Rahmen von Art. 221 Abs. 2 StPO notwendige schwere Natur auf. In Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie des psychiatrischen Gut- achtens vom 25. März 2023 und unter Beachtung der gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung beim Haftgrund der Ausführungsgefahr kann vorliegend nicht von einer sehr grossen Ausfüh- rungsgefahr ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. -9- Aufgrund der Schlussfolgerungen der Gutachterin, der persönlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers sowie der Sachlage, wie sie sich insge- samt präsentiert, ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung der angedrohten Straftaten nicht als sehr hoch zu erachten ist. Allerdings be- steht ein Unsicherheitsfaktor, zumal sich offenbar zwischen dem Be- schwerdeführer und der Nachbarin ein über Jahre hinweg andauernder Konflikt aufgrund des Katers des Beschwerdeführers entwickelt hat und der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten zu haben scheint, mit der Situa- tion umzugehen. Er gab denn auch selbst an, einen Nervenzusammen- bruch erlitten zu haben (HA.2023.49, Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 30. Januar 2023, Frage 24). Inwiefern die Nachbarin zur Auseinandersetzung beigetragen hat, ist insofern unbeacht- lich, als dass vorliegend lediglich zu beurteilen ist, ob der Beschwerdefüh- rer seine Drohungen in einer erneuten Konfliktsituation in die Tat umsetzen würde. Wie die Vorfälle im Januar 2023 aufzeigen, scheint der Beschwer- deführer unter Alkoholeinfluss und in der Verzweiflung um den Aufenthalt seines Katers die Kontrolle über sich zu verlieren. Folglich ist nicht auszu- schliessen, dass es auch in Zukunft wieder zu ähnlichen Ausbrüchen des Beschwerdeführers kommen könnte. Damit kann festgehalten werden, dass Ausführungsgefahr besteht, auch wenn diese nicht als hoch einzustu- fen ist. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Weiterführung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ersatz- massnahmen beanstandet wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung genügen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen geringere An- forderungen an den Nachweis der besonderen Haftgründe (wie auch des dringenden Tatverdachts) als bei der Haftanordnung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3). Was die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers anbelangt, ist an- zumerken, dass die Behauptung, dass sich das Gutachten hinsichtlich der Annahme seiner Alkoholabhängigkeit nur auf die Aussagen der Nachbarin stütze, nicht nachvollzogen werden kann. Die Gutachterin setzt sich aus- führlich mit der Frage der Alkoholabhängigkeit auseinander und führt schlüssig aus, dass der Promillegehalt des Beschwerdeführers während des Anlassdelikts darauf hindeute, dass er Schwierigkeiten habe, die Alko- holkonsummenge zu regulieren und von einer Toleranzentwicklung auszu- gehen sei, da ein Blutalkoholgehalt von 2 Promille toleriert werden könne, ohne dass der Beschwerdeführer dabei nennenswerte körperlich-neurolo- gische Koordinationsdefizite aufweise. Die Alkoholabhängigkeit sei jedoch nicht dermassen ausgeprägt, dass er seine Lebensumstände nach dem Al- koholkonsum ausrichten würde. Es gebe auch keine Hinweise auf einen alkoholbedingten körperlichen Verfall, Persönlichkeitsveränderung oder fi- nanzielle Not. Die Alkoholabhängigkeit sei demzufolge als mittelgradig zu werten (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 33 f.). Damit ist auch die Auffas- sung, dass eine Alkoholabhängigkeit aufgrund der aktuellen Testergeb- - 10 - nisse ausgeschlossen werden könne, abzulehnen, da die Gutachterin fest- hielt, dass die Abhängigkeit nicht so stark sei, dass er sein Leben danach ausrichten müsse. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, sich an eine angeordnete Abstinenz zu halten, steht damit nicht in Frage. Hinsichtlich der angeordneten Psychotherapie liegt in den Akten ein- zig der Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 vor (HA.2023.357, act. 14 ff.). Bis zum 7. Juni 2023 hätten fünf Sitzungen statt- gefunden. Gemäss Verlaufsbericht der E. AG zeige sich der Beschwerde- führer zwar zuverlässig und verhalte sich kooperativ; die ihm vorgeworfe- nen Delikte hätten aber noch nicht bearbeitet werden können. Eine Krank- heitseinsicht sei noch nicht vorhanden (vgl. HA.2023.357, act. 15). Gestützt auf diesen Bericht und mangels anderer Belege, die einen anderen Schluss nahelegen würden, dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass die Rückfall- oder eine Ausführungsgefahr aufgrund der bereits durchgeführten Thera- piesitzungen gänzlich verschwunden ist. Im Ergebnis ist der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. 4.5. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (vgl. auch E. 4.1.1 hiervor). Bei den dem Beschwer- deführer vorliegend vorgeworfenen Straftaten der (versuchten) Nötigung bzw. Drohung handelt es sich um Vergehen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind. Gestützt auf die Aussagen der Nachbarin und das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers kann von einer erdrü- ckenden Beweislage ausgegangen werden (vgl. E. 3 und 4.4 hiervor). Die vorliegenden Drohungen des Beschwerdeführers richteten sich zudem ge- gen hochrangige Rechtsgüter (Leben bzw. körperliche Integrität). Der Be- schwerdeführer brachte damit seine Bereitschaft zum Ausdruck, seine Nachbarin und ihre Familie körperlich zu schädigen, was eine gewisse Ge- fährlichkeit bzw. ein Gewaltpotential nahelegt und die Sicherheitslage der Nachbarin sowie ihrer Familie erheblich beeinträchtigten. Die Nachbarin gab denn auch an, durch die Äusserungen (oder WhatsApp-Nachrichten) des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. HA.2023.49, Einvernahme der Nachbarin vom 16. Januar 2023, Fra- gen 20−22, 27, 30). Somit kann festgehalten werden, dass das Erfordernis von einem Delikt einer gewissen Schwere hinsichtlich der im hängigen Strafverfahren untersuchten Taten und somit das Vortatenerfordernis wie auch die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer gegeben ist. Hin- sichtlich der Rückfallprognose und der reduzierten Anforderungen an den Haftgrund kann zudem auf die Erwägungen 4.3 und 4.4 hiervor verwiesen werden. Das Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ist folg- lich ebenfalls zu bejahen. - 11 - 5. 5.1. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 wurde der Beschwerde- führer gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen wie eines Kontakt- und Rayonverbotes, einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie sowie einer unein- geschränkten Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle aus der Un- tersuchungshaft entlassen. Die Gutachterin führte im Gutachten vom 25. März 2023 aus, dass mit einem Kontakt- und Rayonverbot, mit einer verbindlichen Teilnahme an einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie sowie zusätzlich mit einer unbeschränkten Suchtmittelab- stinenzverpflichtung der allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden könne (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 42 f.). 5.2. Der Beschwerdeführer bezweifelt – mit Ausnahme des Kontakt- und Ra- yonverbotes – die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Er macht geltend, dass zwischen ihm und der Nachbarin ein gegenseitiger Konflikt bestehe. Seine Seite sei nie richtig angehört worden. Eine Sucht- mittelabstinenz und die angeordnete Therapie würden massiv in seine Grundrechte eingreifen. Die Gutachterin stufe die Gefahr für eine Ausfüh- rung und Wiederholung lediglich als sehr gering bis mittelgradig ein. Die Annahme der Gutachterin, dass unter Alkoholeinfluss ein mittelgradiges Ri- siko für eine Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr bestehe, sei gestützt auf die falsche Einschätzung erfolgt, dass der Beschwerdeführer alkohol- abhängig sei. 5.3. Die Weiterdauer der Ersatzmassnahmen bis am 30. September 2023 ist ohne Weiteres verhältnismässig, eine vorzeitige Aufhebung rechtfertigt sich dementsprechend nicht. Zunächst sind die angeordneten Massnah- men geeignet, um der nach wie vor bestehenden Ausführungsgefahr (wie auch einer allfälligen Wiederholungsgefahr) wirksam zu begegnen. In zeit- licher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gut zwei Mo- nate Untersuchungshaft erstand und die Ersatzmassnahmen bislang über einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet wurden. Die Fortdauer ist angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen hinsichtlich einer (versuch- ten) Nötigung wie auch einer Drohung bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 180 f. StGB). Vorliegend geht es um den Schutz von Leib und Leben. Berücksichtigt man dies, sind die von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen bzw. die diesbezügliche Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Ersatzmassnahmen als verhältnismässig anzusehen. Die Massnahmen sind nicht besonders einschneidend und ihre Befolgung liegt letztlich auch - 12 - im Interesse des Beschwerdeführers. Die angeordneten Abstinenzkontrol- len sind unerlässlich, da nur so festgestellt werden kann, ob der Beschwer- deführer Alkohol konsumiert. Gemäss den mit Beschwerde eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage 2: E-Mail von F. vom 8. August 2023 inkl. Laborbefunde) ist bisher am 21. April 2023, am 9. Mai 2023, am 20. Juni 2023 und am 25. Juli 2023 eine Kontrolle erfolgt. Der Eingriff aufgrund der im Abstand von zweieinhalb bis sechs Wochen erfolgten Kontrollen ist in zeitlicher Hinsicht als gering einzustufen. Gemäss Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 seien bis zu diesem Zeitpunkt fünf Sitzungen erfolgt, was ungefähr eine Therapiesitzung alle zwei Wochen darstellen dürfte. Auch dies ist keinesfalls als grosse Einschränkung zu werten. An- zumerken ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft ausführte, nach seiner Haftentlassung dauerhaft nach Q. zurückzuziehen, er könne sowohl zur Mutter wie auch zum Bruder zie- hen (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 26). Wenn der Beschwerdeführer auch angeblich auf Wohnungssuche zu sein scheint (vgl. HA.2023.268, Beilage 5 zur Stellungnahme zur Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 12. Juni 2023), ist er seinen anfänglich gemachten Versprechungen nicht nachgekommen. Ein längerfristiger Aufenthalt bei der Mutter oder dem Bruder scheint entgegen seinen damaligen Behauptungen nicht mög- lich (oder erwünscht) zu sein. Es ist augenscheinlich, dass der weitere Ver- bleib in R. und der besagten Nachbarschaft viel Konfliktpotential mit sich bringt und erneute Auseinandersetzungen mit der Nachbarin absehbar sind. Insofern ist auch die Fortdauer der Massnahmen nicht zu beanstan- den. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Konflikt zu ent- kräften und – wie zunächst behauptet – wegzuziehen, anstelle sich weiter- hin im konfliktreichen und emotional schwierigen Umfeld aufzuhalten. Auch gemäss Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 wird die räum- liche Trennung von der Nachbarin als hilfreich erachtet (vgl. HA.2023.357, act. 15). Inwiefern die weiteren Einwände des Beschwerdeführers wie die Einreichung einer Aufsichtsanzeige und eines Ausstandsgesuchs gegen die Staatsanwältin oder die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Nachbarin etwas an der bestehenden Verhältnismässigkeit zu ändern ver- möchten, erschliesst sich zudem nicht. 6. Zusammenfassend erweist sich die Fortdauer der mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 angeordneten bzw. mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen bis am 30. September 2023 als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 13 - 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 22. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister