2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -5- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 887.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)