Angesichts des Verfahrensgegenstands, des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift sowie des Umstands, dass das Nichtvorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils offensichtlich ist und daher einfach darzulegen gewesen wäre, erscheint ein Aufwand von vier Stunden bei einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 887.45 festzusetzen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.