2.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte vorliegend keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädigung für die dem Beschuldigten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen nach richterlichem Ermessen festzulegen ist. Angesichts des Verfahrensgegenstands, des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift sowie des Umstands, dass das Nichtvorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils offensichtlich ist und daher einfach darzulegen gewesen wäre, erscheint ein Aufwand von vier Stunden bei einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen.