Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken, sondern – mit Blick auf die damit einhergehende Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens – lediglich ein tatsächlicher Nachteil (vgl. E. 1.1 hiervor). Andere Umstände, welche auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen lassen, werden von der Staatsanwaltschaft Baden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).