1.3. Vorliegend verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Baden zwecks Einvernahme des Beschuldigten (angefochtene Verfügung, E. 2.2) sowie allfälliger weiterer Untersuchungshandlungen wie möglicherweise der Befragung von weiteren Personen (angefochtene Verfügung, E. 2.1.3). Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken, sondern – mit Blick auf die damit einhergehende Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens – lediglich ein tatsächlicher Nachteil (vgl. E. 1.1 hiervor).