329 StPO). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Rückweisungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2023 der Staatsanwaltschaft Baden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verursachen kann, was nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht der Fall ist (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 2.4; Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). -4-