3.2. Mit Eingabe vom 31. August 2023 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Baden unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Erstattung einer Vernehmlassung zur Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 22. September 2023 nahm der Beschuldigte zur Beschwerde Stellung und ersuchte um deren Abweisung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: