3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Kosten und allfällige Depositumüberweisungen des Vorverfahrens gehen zurück an die Staatsanwaltschaft." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Postaufgabe: 21. August 2023) erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen die ihr am 11. August 2023 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte deren Aufhebung unter Kostenfolge. -3-