5.3.3. Wie unter E. 1.2.2 hiervor ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht zur Zivilklage berechtigt, zumal hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche nur die Erbengemeinschaft befugt ist, sich als Privatklägerin am Verfahren zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie alleinige Erbin oder die Erbteilung bereits vollzogen worden ist. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 5.4. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. - 17 - Die Beschwerdekammer entscheidet: