Allerdings ist es nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm konkrete Anweisungen hinsichtlich der weiteren Ermittlungen zu erteilen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird. Grundsätzlich ist es Sache der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm, zu entscheiden, wie die Ermittlungen zu führen sind, welche Unterlagen einverlangt werden und wann welche Personen einzuvernehmen sind. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.