4.6. Zusammenfassend kann derzeit nicht mit einstellungsbegründender Sicherheit festgehalten werden, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. Nach Vornahme weiterer Abklärungen ist die Sachlage erneut zu würdigen und darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist. Allerdings ist es nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm konkrete Anweisungen hinsichtlich der weiteren Ermittlungen zu erteilen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird.