Massgeblich im Widerspruch stehen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin (sowie C._____) und D._____, soweit es um die angeblichen finanziellen Zuwendungen von C._____ an D._____ sowie seine familiären Bindungen geht. Gemäss Beschwerdeführerin habe C._____ D._____ regelmässig sein Renteneinkommen zukommen lassen, sie habe ihn generell um Geld gedrängt (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021, Frage 17; Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. April 2021 S. 4; Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, undatierte Klarstellung von C._____).