Eine zweite Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm wäre damit nach Gewährung des Akteneinsichtsrechts angezeigt gewesen. Eine gewisse Verbindung in finanziellen Angelegenheiten scheint zwischen C._____ und dem Beschuldigten sodann vorhanden gewesen zu sein, liegt doch mit dem Schreiben der Genossenschaft O._____ vom 3. August 2015 ein Hinweis vor, dass C._____ dem Beschuldigten finanzielle Zuwendungen – unabhängig auf wessen Veranlassung − zukommen lassen wollte (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 8, Beilage 16 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2022).