In der Einvernahme vom 12. Oktober 2021 verweigerte er die Aussage gänzlich mit der Begründung, dass er noch keine Akteneinsicht habe nehmen können (vgl. Register 11, Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Oktober 2021, Frage 22). Eine zweite Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm wäre damit nach Gewährung des Akteneinsichtsrechts angezeigt gewesen.