113 Abs. 1 StPO). Wenn der Beschuldigte überdies geltend macht, dass sich die Vermögensveränderung zwischen den Jahren 2012 und 2013 problemlos durch Amortisationen, Wertsteigerungen und die Hypothekarsituation erklären lasse, ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte seine Behauptung in keiner Weise belegt. Auffällig erscheint ebenso, dass der Beschuldigte nur einmal polizeilich einvernommen wurde. In der Einvernahme vom 12. Oktober 2021 verweigerte er die Aussage gänzlich mit der Begründung, dass er noch keine Akteneinsicht habe nehmen können (vgl. Register 11, Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Oktober 2021, Frage 22).