Bank K._____ und der Bank J._____ am 24. Dezember 2021 Editionsverfügungen zustellte. Auch das Argument des Beschuldigten, dass Editionsverfügungen aufgrund des allfälligen Reputationsschadens zu unterlassen seien, überzeugt nicht. Dem Beschuldigten wäre es freigestanden, die entsprechenden Unterlagen selbstständig ins Verfahren einzubringen. Macht er jedoch von seinem Aussage- bzw. Editionsverweigerungsrecht Gebrauch, hat er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch allfällige Zwangsmassnahmen zu dulden (Art. 113 Abs. 1 StPO).