So handelte es sich immer um Situationen, in welchen ihm Geld abhandengekommen war und er selbst nach einem Schuldigen gesucht und den seiner Meinung nach plausibelsten Täter verdächtigt hatte (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft […] vom 19. November 2013, wonach bei C._____ ein Einschleichdiebstahl begangen und Bargeld in Höhe von Fr. 30'000.00 entwendet worden sei, woraufhin er seine Tochter F._____ beschuldigt habe, weil sie als Einzige von dem Versteck gewusst haben soll;