Auch dass er das Geld über all die Jahre vor den Steuerbehörden verheimlichen konnte, setzt eine gewisse Verschleierung der Verhältnisse voraus (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 11, Einvernahme von C._____ vom 7. Juli 2021, Frage 70). Gleiches gilt für das Argument, dass C._____ gegenüber den Bankangestellten angegeben habe, das Geld bei sich zu Hause aufbewahren zu wollen. Das eine schliesst das andere nicht aus. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb C._____ die Bankangestellten über seine genaueren Absichten informiert haben sollte, nachdem er sich hinsichtlich finanzieller Angelegenheiten eher bedeckt gehalten zu haben scheint.