Dies gilt umso mehr, als grundsätzlich erstellt ist, dass C._____ im Zeitpunkt, von welchem er angibt, dem Beschuldigten und seiner Familie Geld übergeben zu haben, tatsächlich sehr grosse Bargeldbeträge abgehoben hat und über deren Verbleib nichts bekannt ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 5 und 6a). Damit lässt sich das Verschwinden des Geldes nicht einfach damit erklären, dass C._____ das Geld womöglich versteckt habe und es aufgrund seiner Alzheimerischen Erkrankung nicht mehr wisse. Im Arztbericht vom - 13 -