Weiter gab er an, dass D._____ ihm am Vortag der Einvernahme vom 7. Juli 2021 Geld zurückgebracht habe oder der Beschuldigte ihn ca. zwei Wochen zuvor angerufen und mitgeteilt habe, dass es aktuell 1.7 Millionen Franken seien. C._____ führte hinsichtlich der Höhe des Betrages aus, dass es nach seiner Rechnung eigentlich höchstens 1.5 Millionen Franken seien (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 11, Einvernahme von C._____ vom 7. Juli 2021, Fragen 38−40, 50). Derartige Ausführungen von C._____ werfen demnach die Frage auf, weshalb er solche Details erfinden sollte.