Im Einzelnen fällt auf, dass C._____ ausgesagt haben soll (so gegenüber der Beschwerdeführerin), dass die Familie […] darauf beharrt habe, dass alles Geld in ihrem Namen hinterlegt werden müsse, damit die Beschwerdeführerin und ihre Schwester nichts erhielten (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, undatierte Klarstellung von C._____; Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021, Frage 16). Weiter gab er an, dass D._____ ihm am Vortag der Einvernahme vom 7. Juli 2021 Geld zurückgebracht habe oder der Beschuldigte ihn ca. zwei Wochen zuvor angerufen und mitgeteilt habe, dass es aktuell 1.7 Millionen Franken seien.