Psychiatrie vom 27. April 2021, S. 1). Die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 7. Juli 2021 wie auch die durch die Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Videoaufnahmen vom 11. April 2021 (vgl. Verfahrensakten STA2.ST.2021.2592, Register 8, USB-Stick) zeigen jedoch auf, dass er – soweit sich dies aufgrund der Akten und aus nicht medizinischer Sicht feststellen lässt − trotz gewisser Erinnerungslücken über sich und seine Vergangenheit wie auch hinsichtlich der tatrelevanten Umstände durchaus orientiert gewesen zu sein scheint. So konnte er sich auch an Details und einzelne Gegebenheiten erinnern. Im Einzelnen fällt auf, dass C.___