4.5. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt − nicht zugestimmt werden. Zutreffend ist, dass es sich bei C._____ um eine ältere Person gehandelt hat, bei welcher gemäss ärztlichen Berichten im Zeitpunkt des Aufkommens der ersten Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Frühjahr 2021 eine Alzheimerische Erkrankung mit einer dementiellen Entwicklung diagnostiziert wurde (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 5, Schreiben der […] Psychiatrie vom 11. Januar 2022, S. 1). Jedoch wurde in den ärztlichen Berichten auch festgehalten, dass die Erkrankung im Frühling 2021 noch nicht stark ausgeprägt gewesen sei.