4.4. Die Beschwerdeführerin führt mit Stellungnahme vom 27. September 2023 aus, dass es aufgrund der fehlenden Editionsverfügungen an die Bank H._____, die Bank I._____ und die Bank G._____ nicht möglich sei, den Tatverdacht zu bestätigen. Warum Editionsverfügungen an gewisse Banken als Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten als verhältnismässig angesehen worden seien, aber hinsichtlich anderer Banken, zu denen aber nachweislich eine Bankbeziehung bestehe, nicht, sei nicht nachvollziehbar. Das Ermittlungsverfahren sei willkürlich geführt worden. Dass der Beschuldigte Angestellter einer Bank sei, dürfe bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden.