hinreichenden Tatverdacht wie an der Verhältnismässigkeit. Der Beschuldigte habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein gutes Recht sei. Die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass die Nichtmitwirkung des Beschuldigten weitere Editionsverfügungen rechtfertige, sei unzutreffend. Es sei sein Recht, seine Privatsphäre vor unerwünschten Einblicken zu schützen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts könne nicht als Rechtfertigung für die Durchsetzung von Editionsverfügungen herangezogen werden. Die Vermögensveränderung lasse sich problemlos durch Amortisationen, Wertsteigerungen und die Hypothekarsituation erklären. Es sei richtig, dass C.___