Die bisherigen Ermittlungen hätten keine Hinweise für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben, die eine weitere Durchleuchtung rechtfertigten. Editionsverfügungen seien zudem mit einem Reputationsschaden verbunden, da es sich bei der Bank G._____ um den Arbeitgeber des Beschuldigten handle. Hinzu komme, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Anstellung bei der Bank G._____ zur internen Offenlegung aller Transaktionen verpflichtet sei und Sperrfristen für Wertpapiere bestünden, was strafbare Handlungen zusätzlich unwahrscheinlich mache. In Bezug auf die beantragten Editionen fehle es am - 11 -