4.3. Der Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, dass C._____ gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, an Demenz gelitten habe und vom Familiengericht für urteilsunfähig erklärt worden sei. Die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten seien vage und widersprüchlich. Gegenüber der Bank habe er angegeben, das Geld bei sich zu Hause aufbewahren zu wollen. Er habe in der Vergangenheit bereits Familienmitglieder fälschlicherweise des Diebstahls bezichtigt. Die bisherigen Ermittlungen hätten keine Hinweise für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben, die eine weitere Durchleuchtung rechtfertigten.