Der Sachverhalt sei in tatsächlicher Sicht noch nicht so weit abgeklärt, dass das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen werden könne. Es müssten alle Bankbeziehungen des Beschuldigten und seiner Ehefrau geprüft werden und nicht nur eine willkürliche Auswahl von Bankbeziehungen. Da der Beschuldigte seine Aussage in der Einvernahme vom 12. Oktober 2021 grundsätzlich verweigert habe, müsse er sich auch Zwangsmassnahmen wie Editionen gefallen lassen.