L._____ sowie der Bank K._____ am 24. Dezember 2021 Editionsverfügungen zugestellt worden, nicht aber der Bank H._____, der Bank I._____ und der Bank G._____. Auch die Bankverbindungen seiner Ehefrau E._____ seien nicht geprüft worden. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich, die Bankunterlagen eingehend auf unerklärte Vermögenstransaktionen oder bei den Steuerbehörden nicht deklarierte Bankkonti zu prüfen. Da es sich um Schwarzgeld handle, wäre auch eine Siegelung der Bankschliessfächer angezeigt gewesen. Im Jahr 2012 habe der Beschuldigte mit seiner Ehefrau gemäss Steuerveranlagung über ein Reinvemögen von Fr. 33'000.00 verfügt, im Jahr 2013 über Fr. 382'000.00.