Es bestünden schriftliche Belege, dass C._____ dem Beschuldigten finanzielle Mittel habe zukommen lassen wollen. So habe C._____ dem Beschuldigten im Sommer 2015 Anteilsscheine der O._____ im Wert von Fr. 30'000.00 überschreiben lassen wollen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nicht allen Bankinstituten, mit welchen der Beschuldigte gemäss Steuerveranlagungen 2010−2019 vertragliche Beziehungen geführt habe, Editionsverfügungen zugestellt. So seien zwar der Bank J._____, der Bank S._____, der Bank M._____, der Bank - 10 -