bereits früher Familienmitglieder beschuldigt habe, könne ihm vorliegend nicht zur Last gelegt werden, da es sich vorliegend um einen anderen Hintergrund handle. Der Beschuldigte sei kein Familienmitglied und habe eher wenig Kontakt zu C._____ gehabt. Er habe jedoch bei einer Bank gearbeitet und darum vermutlich das Vertrauen von C._____ in finanziellen Belangen gewinnen können. C._____ habe bei verschiedenen Bankinstituten in der Vergangenheit über eine Million Franken deponiert gehabt und regelmässig hohe Beträge in bar abgehoben. Es bestünden schriftliche Belege, dass C._____ dem Beschuldigten finanzielle Mittel habe zukommen lassen wollen.