Die am 28. Februar 2022 gestellten Beweisanträge seien abzuweisen, da sie nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchten. Zusammenfassend lasse sich nicht rekonstruieren, was mit den Geldern geschehen sei, zumal C._____ jegliche Nachverfolgbarkeit vermieden habe. Die belastenden Aussagen gegen den Beschuldigten seien vage und oberflächlich, womit sich keine Weiterführung der Untersuchung rechtfertige. Da C._____ angegeben habe, das Geld bei sich zu Hause lagern zu wollen, sei es denkbar, dass die Gelder irgendwo versteckt seien und er sich nicht mehr daran habe erinnern können.