habe ihn für urteilsunfähig erklärt. Zwar könnten die vagen Aussagen ihre Ursache in der Alzheimererkrankung haben und so die Erinnerungslücken erklären. Es könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass C._____ die Gegebenheiten durcheinandergebracht habe. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er Familienangehörige beschuldigt habe, Geld gestohlen zu haben. Die früheren Vorwürfe liessen sich jeweils nicht erhärten. Aus den Aussagen von C._____ könne nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Die am 28. Februar 2022 gestellten Beweisanträge seien abzuweisen, da sie nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchten.