Es sei erstellt, dass C._____ über erhebliche Vermögenswerte von über einer Million Franken bei verschiedenen Banken verfügt habe. Ebenso ergebe sich aus den edierten Bankunterlagen, dass er hohe Bargeldbeträge abgehoben habe. Was mit dem Geld geschehen sei, sei unklar. Gegenüber den Banken habe er angegeben, dass er die Gelder zu Hause lagern wolle. Es bestünden keine Hinweise, dass Gelder von C._____ an den Beschuldigten geflossen seien: Das Geld sei bar abgehoben worden und beim Beschuldigten sei kein Vermögenszuwachs zu verzeichnen gewesen. Als Beweis für eine derartige Transaktion lägen einzig die Aussagen von C._____ vor. Diese seien aber nur sehr vage.