121 StPO in die Rechte ihres Vaters eintrete. Ebenfalls nicht ersichtlich ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Beschwerdeführerin auf ihr Konstituierungsrecht im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO aufmerksam gemacht hat. Im Gegenteil stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 7. Juni 2023 fest, dass C._____ verstorben sei und sich die Beschwerdeführerin als Tochter des Verstorbenen im Verfahren als Straf- und Zivilklägerin beteilige. In Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben ist die Beschwerdeführerin damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.