Inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Verfahren als Strafklägerin konstituiert hat, ist nicht ganz klar. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass sich ihr Vater C._____ vor seinem Tod als Zivil- und Strafkläger konstituierte (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 8, Schreiben vom 3. Februar 2022). Die Beschwerdeführerin hingegen hat – soweit ersichtlich – keine explizite Erklärung abgegeben, sich als Privatklägerin konstituieren zu wollen, sondern machte mit ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 nur geltend, dass sie gestützt auf Art. 121 StPO in die Rechte ihres Vaters eintrete.