meinschaft verfügt wird (vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.3.1 f.). Eine selbstständige Konstituierung der Beschwerdeführerin als Zivilklägerin ist dementsprechend nicht zulässig, zumal sie mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt hat, dass sie alleinige Erbin ist oder die Erbteilung bereits stattgefunden hat und sie mit Schreiben vom 15. Juli 2022 noch ausführte, dass ihre Schwester F._____ und sie die einzigen Nachfahren von C._____ seien. Somit ist anzunehmen, dass sie und ihre Schwester gemeinsam die Erbengemeinschaft bilden. Eine Zivilklage wäre somit durch alle Erben gemeinsam geltend zu machen.