bundesgerichtlicher Rechtsprechung und damit entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch legitimiert ist, sich im Verfahren selbstständig (ohne die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft) als Strafklägerin zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.5). Im Gegensatz dazu können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden, da hier die Gefahr besteht, dass die Erbengemeinschaft beziehungsweise die übrigen Erben durch das Vorgehen eines einzelnen Erben benachteiligt werden, da über einen Anspruch der Erbenge-