3.5. Mit Eingabe vom 27. September 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm sowie zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs.1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).