3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 14. September 2023 (Postaufgabe am 15. September 2023) die Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 18. September 2023 erstattete der Beschuldigte seine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.4. Mit Eingabe vom 21. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf eine Stellungnahme.